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agb

1. gegenstand des auftrags ist die anfertigung und überlassung von fotografien (nachfolgend: „das werk“) zu dem zuvor schriftlich vereinbarten zweck.

2. die vom fotografen durchgeführten aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten bedingungen abgewickelt; der auftraggeber erkennt diese bedingungen für den vorliegenden vertrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen leistungen an.

3. es gilt nur das als vereinbart, was im jeweiligen angebot enthalten ist. mehrkosten durch erweiterungen des ursprünglichen auftrages werden zusätzlich in rechnung gestellt.

4. der fotograf ist der alleinige inhaber aller urheberrechtlichen nutzungsrechte an dem werk. dem auftraggeber werden urheberrechtliche nutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten zweck eingeräumt. ohne ausdrückliche zustimmung des fotografen dürfen diese nutzungsrechte weder ganz noch teilweise an dritte übertragen werden. insbesondere erwirbt der auftraggeber kein eigentum an dem überreichten fotomaterial. die sich aus dem vertrag ergebende nutzung ist durch das honorar abgedeckt.

5. alle nach diesem vertrag an den auftraggeber zu übertragenden rechte verbleiben bis zur vollständigen zahlung beim fotografen. erst nach vollständiger zahlung der vereinbarten honorare darf der auftraggeber die nutzungsrechte ohne zustimmung des fotografen selbst im vertraglichen umfang nutzen bzw. an den in dem vertrag bezeichneten dritten übertragen. der auftraggeber ist nicht berechtigt, die aufrechnung mit vom fotografen bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter gegenansprüche zu erklären. der auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den fotografen zustehenden forderungen und rechte an dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

6. die veröffentlichung von bildern im internet und zu anderen werbezwecken erfolgt nur nach absprache mit dem jeweiligen kunden. ist die einwilligung schriftlich beim fotografen eingegangen, liegt keine verletzung des bundesdatenschutzgesetzes vor. zur nachträglichen widerrufung der einwilligung muss ebenfalls eine schriftliche benachrichtigung eingehen und der fotograf behält sich eine frist von 2 wochen vor, diese änderungen vorzunehmen.

7. bei unberechtigter verwendung, weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter nutzung wird vorbehaltlich weiterer schadenersatzansprüche ein mindesthonorar des vierfachen vereinbarten nutzungshonorars fällig.

8. die gefahr für den zufälligen untergang und die beschädigung geht auf den auftraggeber über, sobald das zu liefernde material an die den transport ausführende person übergeben worden ist. dies gilt auch, wenn der fotograf selbst den transport ausführt. der transport wird von dem fotografen nur auf ausdrücklichen wunsch des auftraggebers und auf dessen kosten versichert.

9. sämtliche eigentumsrechte am original des werkes verbleiben beim fotografen. der fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten fotografien oder datenträger, auf denen diese fotografien gespeichert sind, zu archivieren.

10. mangelrügen müssen unverzüglich nach erhalt des materials schriftlich erfolgen. nach ablauf einer frist von drei werktagen gilt das werk in bezug auf offene mängel als vertragsgemäß und mängelfrei akzeptiert. mögliche schadenersatzansprüche des auftraggebers gegen den fotografen verjähren in einem jahr, soweit sie nicht auf vorsätzlichem handeln beruhen. die verjährungsfrist beginnt mit der lieferung der erstellten werke.

11. schadenersatzansprüche gegen den fotografen oder seine erfüllungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem handeln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte verletzung wesentlicher vertragspflichten sowie um schäden wegen der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit. die geltendmachung eines mittelbaren schadens ist ausgeschlossen. geht das werk beim fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen honoraranspruch nicht.

12. wird ein auftrag aus gründen, die der fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er ein ausfallhonorar in höhe von 50% des vereinbarten honorars berechnen, ohne dass es eines schadensnachweises bedarf. wird ein bereits begonnener auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies der fotograf zu vertreten hat, so steht ihm das volle honorar zu. als begonnen gilt ein auftrag, wenn der fotograf mit der ausführung seiner vertraglich geschuldeten leistung angefangen hat. wird die für die durchführung des auftrages vorgesehene zeit aus gründen überschritten oder verschoben bzw. aus gründen wiederholt, die nicht vom fotografen zu vertreten sind, z.b. nicht rechtzeitiger bereitstellung von produkten, fehlern im labor, etc., erhöht sich das honorar im verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten honorar. die nebenkosten erhöhen sich in diesem fall nach aufwand.

13. schadensersatzansprüche gegen den fotografen sind der höhe nach begrenzt auf die höhe des vereinbarten honorars. beiden vertragsparteien bleibt vorbehalten, den nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein schaden sei entstanden. mit der bezahlung eines schadenersatzanspruches oder durch die zahlung sonstiger kosten und gebühren erwirbt der auftraggeber keine eigentums- oder nutzungsrechte an den fotografien.

14. die dem fotografen zum fotografieren gegebenen gegenstände sind vom auftraggeber gegen beschädigung, verlust, diebstahl etc. zu versichern; der fotograf kann hierfür keine haftung übernehmen.

15. für schäden durch cyber-attacken und viren kann keine haftung übernommen werden.

16. nebenabreden oder von diesen allgemeinen geschäftsbedingungen abweichende vereinbarungen bedürfen der schriftform. wird eine bestimmung des vertrages oder dieser allgemeinen geschäftsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die wirksamkeit der übrigen allgemeinen geschäftsbedingungen und des vertrages. die etwaige ungültigkeit oder nichtigkeit einzelner bestimmungen dieser allgemeinen geschäftsbedingungen und dieses vertrages hat nicht die nichtigkeit der gesamten allgemeinen geschäftsbedingungen und des gesamten vertrages zur folge. die parteien verpflichten sich vielmehr in diesem falle, die ungültigen oder nichtigen bestimmungen durch solche zu ersetzen oder umzudeuten, die im rahmen des zulässigen dem hier vereinbarten möglichst nahe kommen und den gewünschten wirtschaftlichen zweck zu erreichen geeignet sind. entsprechendes gilt für ausfüllung von lücken, die sich in den allgemeinen geschäftsbedingungen und in diesem vertrag eventuell herausstellen sollten. erfüllungsort und gerichtsstand ist für beide teile, soweit gesetzlich zulässig, der geschäftssitz des illustrators. es gilt das recht der bundesrepublik deutschland. auch bei lieferungen ins ausland gilt deutsches recht als vereinbart. für den fall, dass der fotograf keinen allgemeinen gerichtsstand im inland hat oder nach vertragsabschluß seinen wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthaltsort aus dem geltungsbereich der bundesrepublik deutschland verlegt oder sein wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthaltsort im zeitpunkt der klageerhebung nicht bekannt ist, wird als gerichtsstand der sitz des fotografen vereinbart. die bestimmungen des un-kaufrechts, wiener übereinkommen über verträge über den internationalen warenverkauf vom 11. april 1980 cisg, finden keine anwendung.

ciao